Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern
Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen werden dringend ersucht, Bäume, Sträucher und Hecken zurückzuschneiden. Gemäss den §§ 109 - 111 des kantonalen Baugesetzes gelten dafür u. a. folgende Vorschriften:
- In die Fahrbahn hineinreichende Bäume sind auf eine Höhe von 4,5 m, ab Fahrbahn gemessen, aufzuasten. Hecken und Sträucher sind auf einen Abstand von 60 cm (Gemeindestrassen), gemessen vom Strassenmark, zurückzuschneiden. Bei Gehwegen hat der Rückhau auf Hinterkante des Trottoirs zu erfolgen.
- In Sichtzonen (z. B. Garagenausfahrten, Einmündungen, Kreuzungen) muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 cm bis 3 m gewährleistet sein (§ 45 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz).
Für die Mithilfe zur Schaffung freier Gehwege und übersichtlicher Strassenverhältnisse wird bestens gedankt. Der Gemeinderat behält sich vor, dort wo der Rückschnitt nicht erfolgt, die Arbeiten nach vorheriger Anzeige an die Grundeigentümer auf deren Kosten ausführen zu lassen. DER GEMEINDERAT