Präzisierung BG 19-04 Verlängerung der Auflagefrist
Für den Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage mit neuen Antennen (BG 19-04) reichte die Swisscom (Schweiz) AG dem Gemeinderat am 28.3.2019 Baugesuchsunterlagen zur Prüfung und Beurteilung ein. Das Bauvorhaben wurde im amtlichen Publikationsorgan “Fricktal Info“ vom 10.4.2019, respektive im Amtsblatt des Kantons Aargau vom 12.4.2019, ausgeschrieben und liegt noch bis 14.5.2019 während den Schalteröffnungszeiten zur Einsichtnahme auf.
In der Zwischenzeit wurde die Swisscom (Schweiz) AG um Erläuterungen zum BG 19-04 gebeten. Dabei hält sie fest, dass mit dem BG 19-04 Funkdienstleistungen im Frequenzband 700 MHz, 1400MHz und 3400MHz in Betrieb genommen werden soll. Ob ein Frequenzband beispielsweise 700 MHz, mit der 5G Technologie oder der 4G Technologie betrieben wird, ändert weder an den angegebenen Leistungen noch an der Abstrahlcharakteristik der Antenne und den Anlagegrenzwerten an den OMEN etwas. Zudem will die Swisscom (Schweiz) AG festhalten, dass die Anlagegrenzwerte an den vier höchstbelasteten Orten mit empfindlicher Nutzung bei weitem eingehalten sind.
Um Transparenz zu schaffen, ist es dem Gemeinderat ein Bedürfnis, auf die zusätzliche Inbetriebnahme der 5G Technologie in Zusammenhang mit dem BG 19-04 auf-merksam zu machen. Das Bauvorhaben wird wie folgt präzisiert:
Bauvorhaben: Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage mit neuen Antennen für die Inbetriebnahme der 5G Technologie der Mobilversorgung
Entsprechend wird die Auflagefrist verlängert und das BG 19-04 liegt noch bis 28.5.2019 auf der Gemeindekanzlei während den ordentlichen Bürostunden zur Einsichtnahme auf. Gegen das Baugesuch kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat schriftlich Einwendung erhoben werden. Die Einwendung muss vom Einwender selbst oder von einer bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d. h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwender anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt. Weiter ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwender diesen anderen Entscheid verlangt.