Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern
Diverse Grundeigentümer haben ihre Bepflanzungen zurückgeschnitten und tragen damit zur Verkehrssicherheit und der Gewährleistung des geregelten Unterhaltes der Strassen und Gehwege bei. Mit dieser Publikation fordern wir im Interesse der Verkehrssicherheit wiederum sämtliche Grundeigentümer auf, die Bäume, Sträucher und Hecken entlang von öffentlichen Strassen und Gehwegen, unter Beachtung der nachfolgenden, gesetzlichen Vorschriften, zurückzuschneiden. Gemäss § 109 - 111 des kantonalen Baugesetzes sind:
- In die Fahrbahn und Gehweg hineinreichende Bäume auf eine Höhe von 4.5 m, ab Fahrbahn gemessen, und 2.5 m, ab Gehweg gemessen, aufzuasten (d.h. Äste bis zur angege-benen Höhe sind zu entfernen). Hecken und einzelne Sträucher sind auf einen Abstand von 60 cm zur Gemeindestrasse oder bei Gehwegen auf deren Hinterkante, zurückzuschneiden.
- In Sichtzonen (z. B. Garagenausfahrten, Einmündungen, Kreuzungen) muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 cm bis 3 m gewährleistet sein (§ 45 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz).
Der Gemeinderat dankt allen Grundeigentümern, welche mit dem rechtzeitigen Zurückschnei-den von Bäumen und Sträuchern einen Beitrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit leisten. Allfällige Restanzen werden erfasst. Diese Eigentümer erhalten die Aufforderung zum Rückschnitt schriftlich, mit einer kurzen Frist, angezeigt. DER GEMEINDERAT