Erlass der Planungszonen auf den Parzellen Nr. 43, 124, 125, 292, 302, 303, 304, 305, 357, 359, 386, 392, 552 und 948
Gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) und Art. 29 des Gesetzes über die Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) hat der Gemeinderat auf Anordnung seitens Regierungsrats und nach mündlicher Vorinformation der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer am 27. Januar 2026 Planungszonen über die Parzellen 43, 124, 125, 292, 302, 303, 304, 305, 357, 359, 386, 392, 552 und 948 beschlossen. Der Beschluss des Gemeinderates und der Situationsplan liegen vom 06. Februar 2026 bis 09. März 2026 während der ordentlichen Büroöffnungszeiten auf der Gemeindekanzlei Hellikon zur Einsichtnahme auf. Die Planungszonen werden mit der öffentlichen Auflage wirksam und dauern bis zum Inkrafttreten der Pläne, deren Zweck sie sichern, längstens jedoch 5 Jahre. Während der Dauer der Planungszonen dürfen innerhalb der Planungszonen keine Vorkehrungen getroffen werden, welche der Verwirklichung der Ziele und der Planungsabsichten in diesem Gebiet entgegenstehen. Bewilligungen für Bauten dürfen nur erteilt werden, wenn feststeht, dass sie die Verwirklichung der neuen Pläne oder Absichten nicht erschweren (Art. 29. Abs. 1 und 2 BauG). Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann gegen die Festlegung der Planungszone während der Auflagefrist beim Gemeinderat Hellikon, Schulstrasse 19, 4316 Hellikon, Einsprache erheben. Allfällige Einsprachen sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Allfällige Einsprachen gegen den Erlass der Planungszone haben nach Art. 29. Abs. 3 keine aufschiebende Wirkung. DER GEMEINDERAT
