Öffentliche Auflage Baugesuch und Gesuch für das Velofahren abseits von Waldstrassen (nachteilige Nutzung von Waldareal) in den Gemeinden Zeiningen, Möhlin, Zuzgen, Hellikon, Wegenstetten, Schupfart, Obermumpf und Mumpf
Ort: Gemeindekanzleien Zeiningen, Möhlin, Zuzgen, Hellikon, Wegenstetten, Schupfart, Obermumpf und Mumpf
Auflage: 10. April bis 11. Mai 2026 während den ordentlichen Öffnungszeiten
Gesuchstellerinnen: Gemeinden Zeiningen, Möhlin, Zuzgen, Hellikon, Wegenstetten, Schupfart, Obermumpf und Mumpf
Baugesuch und Gesuch für das nichtmotorisierte Fahren abseits von Waldstrassen und Waldwegen (nachteilige Nutzung von Waldareal) gemäss § 23 der Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau vom 16. Dezember 1998.
Während der obenstehenden Frist liegen die Gesuchsunterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Diese Publikation stützt sich auf die Waldgesetzgebung des Kantons Aargau vom 1. Juli 1997. Gegen das Baugesuch und die Benützung der Waldfläche kann innert der Auflagefrist beim Gemeinderat schriftlich Einwand erhoben werden. Der Einwand hat einen Antrag sowie eine Begründung zu enthalten. Legitimiert zur Einsprache ist nur, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend machen kann.
Gemeinden Zeiningen, Möhlin, Zuzgen, Hellikon, Wegenstetten, Schupfart, Obermumpf und Mumpf.
DER GEMEINDERAT
