Allgemeinverfügung betreffend bedingtes Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe aufgrund der anhaltenden Trockenheit sowie betreffend Aufhebung des absoluten Feuerverbots
1. Das Feuern aller Art im Wald und an Waldrändern (Mindestabstand zum Waldrand 50 Meter) ist im gesamten Gebiet des Kantons Aargau verboten. Davon ausgenommen sind Gas- und Elektrogrill.
2. Im gesamten Gebiet des Kantons Aargau ist im Siedlungsgebiet und im Offenland Feuern in unbefestigten Feuerstellen verboten. Erlaubt ist die Verwendung von Kohle-, Gas- und Elektrogrill.
3. Das bedingte Feuerverbot gemäss den vorstehenden Dispositiv-Ziffern 1 und 2 gilt ab 27. August 2026, 12.00 Uhr, bis auf Widerruf.
KANTON AARGAU
