Öffentliche Auflage Waldgrenzenplan Kanton Aargau
Basis für die Abgrenzung von Wald bilden das Gesetz über den Wald und die Verordnung über den Wald. Als Wald gilt jede Fläche die mit Waldbäumen und Waldsträuchern bestockt ist und Walfunktionen erfüllen kann.
Am 5. Juni 2018 hat der Grosse Rat die Änderung des Waldgesetzes des Kantons Aargau beschlossen, wonach mit dem Waldgrenzenplan flächendeckend für den gesamten Kanton Aargau rechtsverbindliche, statische Waldgrenzen eingeführt werden sollen. Der Waldgrenzenplan muss in den betroffenen Gemeinden während 30 Tagen aufgelegt werden.
Der Waldgrenzenplan «Hellikon» liegt in der Zeit vom 1.9.2019 bis 30.9.2019 auf der Gemeindekanzlei während den ordentlichen Bürostunden zur Einsichtnahme auf. Zudem finden Sie unter folgendem Link das Auflagetool zum Waldgrenzenplan Kanton Aargau (www.ag.ch/wald). Gegen den Waldgrenzenplan kann während der Auflagefrist bei der Abteilung Wald (Dep. BVU, Entfelderstrase 22, 5001 Aarau) schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache muss vom Einsprecher selbst oder von einer bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Weiter ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einsprecher diesen anderen Entscheid verlangt.