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Hellikon

Neuigkeiten

Grossrats- und Regierungsratswahlen vom 18.10.2020

Am Sonntag, 18. Oktober 2020 finden die folgenden Wahlen statt:

 Wahl von 140 Mitgliedern des Grossen Rats für die Amtsperiode 2021/2024
 Wahl von fünf Mitgliedern des Regierungsrats für die Amtsperiode 2021/2024 (1. Wahlgang)

Allfällige 2. Wahlgänge der Regierungsratswahlen finden am 29. November 2020 statt.

Wir weisen darauf hin, dass bei der brieflichen Stimmabgabe der Stimmrechtsausweis zu unterschreiben ist. Die Wahlzettel sind zwingend in das beigelegte amtliche Stimmzettelkuvert zu legen. Stimmrechtsausweis und Stimmzettelcouvert sind getrennt in das Antwortcouvert zu legen. Die Abstimmung per Briefkasten beim Gemeindehaus kann bis Sonntag, 18. Oktober 2020, 09.30 Uhr erfolgen. Die Abstimmungsurne befindet sich im Schalterraum der Gemeindekanzlei und ist am Abstimmungssonntag von 09.00 Uhr bis 09.30 Uhr geöffnet. DAS WAHLBÜRO

Einbruchprävention - Tipps der Polizei

Bereits werden die Tage wieder kürzer, womit auch das Risiko von Dämmerungseinbrüchen steigt. Nebst der wichtigen Präventionsarbeit der Kantons- und Regionalpolizei kann jede einzelne Person zur Vermeidung von Einbruchdiebstählen beitragen. Dabei können folgende zwei wirksamen Verhaltensweisen befolgt werden:

 Melden Sie verdächtige Wahrnehmungen in Ihrem Quartier unverzüglich der Polizei (Notruf 117).
 Verständigen Sie sich mit Ihrer Nachbarschaft über Abwesenheiten und signalisieren Sie Anwesenheit durch Massnahmen wie z.B. Licht brennen und Briefkasten leeren lassen.

Wasserzähler ablesen

In den nächsten Wochen wird unser Weibel Ernst Brogli die Wasseruhren ablesen. Wir bitten die Hauseigentümer und die Mieter, den Zugang zu den Wasseruhren freizuhalten. Sollten wir Sie nicht erreichen, bitten wir Sie, den Zählerstand der Wasseruhr abzulesen und gut leserlich auf der Selbstablesekarte zu vermerken. Die Karte ist innert 5 Tagen ausgefüllt und frankiert der Post aufzugeben oder in den Gemeindebriefkasten einzuwerfen. Für allfällige Fragen, wenden Sie sich bitte an die Abteilung Finanzen 061 / 871 01 59 oder gemeindeverwaltung@hellikon.ch. DIE GEMEINDEKANZLEI

Verfall der Steuern 2020

Wir machen alle Steuerpflichtigen darauf aufmerksam, dass die provisorischen Kantons- und Gemeindesteuern für das Jahr 2020 bis 31.10.2020 zu bezahlen sind. Eine fristgerechte Bezahlung lohnt sich, denn ab 1.11.2020 wird auf den Restbetrag ein Verzugszins von 5.1% berechnet. Für die rechtzeitige Zahlung danken wir. Bei Fragen wenden Sie sich an die Abteilung Finanzen 061 / 871 01 59 oder gemeindeverwaltung@hellikon.ch. DIE GEMEINDEKANZLEI

Bienenhaltung

Wie jedes Jahr, werden auch heuer Imker und Imkerinnen gebeten der Abteilung Finanzen (Tel. 061 871 01 59 oder gemeindeverwaltung@hellikon.ch) die Anzahl der Bienenvölker in den nächsten Wochen bekannt zu geben. Es wird ein Beitrag von CHF 20.00 pro Bienenvolk ausbezahlt und den Bienenhalter bar vergütet. Die Imker und Imkerinnen können den Beitrag bis 30. Oktober 2020 auf der Gemeindekanzlei beziehen. DIE GEMEINDEKANZLEI

Notfalltreffpunkt Hellikon

Unerwartete Ereignisse können den Alltag auf den Kopf stellen. Was tun, wenn die Strom- oder Telefonienetze ausfallen? Wie setzen wir dann einen Notruf an Feuerwehr, Sanität oder Polizei ab? Was machen wir, wenn der Wohnort evakuiert werden muss? Und wie versorgen wir uns mit lebenswichtigem Trinkwasser im Fall einer Störung der Trinkwasserversorgung? Um der Bevölkerung bei solchen Ereignissen Unterstützung zu bieten, hat der Kanton Aargau im Herbst 2020 sogenannte Notfalltreffpunkte eingeführt.

In unserer Gemeinde Hellikon befindet sich der Notfalltreffpunkt bei der Turnhalle an der Schulstrasse 18.

Mehr Informationen finden Sie unter www.notfalltreffpunkte.ch.

Häufig gestellte Fragen:

Was sind Notfalltreffpunkte?

Die Notfalltreffpunkte in den Aargauer Gemeinden sind Anlaufstellen für die Bevölkerung in einer Krisensituation.
Von den im Ereignisfall besetzten Notfalltreffpunkten aus kann die Bevölkerung Notrufe absetzen, auch wenn das private Telefon nicht mehr funktioniert. Wichtig: Nicht im Betrieb befindliche Notfalltreffpunkte haben keine Notruffunktion.
Notfalltreffpunkte dienen bei grösseren oder längeren Krisen auch als Sammelort für Evakuierungen, als Ort für die Trinkwasserabgabge oder als Anlaufstelle für Informationen.

Wozu dienen Notfalltreffpunkte?

Von den im Ereignisfall besetzten Notfalltreffpunkten aus kann die Bevölkerung Notrufe absetzen, auch wenn das private Telefon nicht mehr funktioniert. Wichtig: Nicht im Betrieb befindliche Notfalltreffpunkte haben keine Notruffunktion.
Die Notfalltreffpunkte wurden nach verschiedenen Gesichtspunkten ausgewählt und können je nach Situation als Sammelort für Evakuierungen oder als Abgabestelle für Lebensmittel oder andere überlebenswichtige Güter genutzt werden.
Sie dienen auch als Informationspunkte, wenn die Kommunikationsnetze länger ausfallen.

Was steckt hinter den Notfallpunkten?

Das Projekt "Notfallpunkte" wurde von der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Aargau ins Leben gerufen und mit kommunalen und regionalen Partnern wie Gemeinden, Regionalen Führungsorganen, Feuerwehren, Zivilschutz und weiteren Partnern gemeinsam umgesetzt.
Die erste Inbetriebnahme findet in der Krisensituation durch die Feuerwehr statt. Dadurch ist eine schnelle Einsatzbereitschaft gewährleistet. In einer zweiten Phase stellt der Zivilschutz den Betrieb sicher.

Wann kommen die Notfalltreffpunkte in den Einsatz?

Wird die Besetzung der Notfalltreffpunkte von den zuständgigen Stellen wie z. B. dem Kantonalen Führungsstab ausgelöst, so werden sie von den Feuerwehren im Kanton initial besetzt. Dann können schon Notrufe abgesetzt werden. In der Folge übernimmt dann der Zivilschutz den Betrieb der Notfalltreffpunkte und erweitert das Leistungsangebot. Die Bevölkerung wird über die App "Alertswiss" oder über das Radio über die Inbetriebnahme der Notfalltreffpunkte informiert.

Baugesuchspublikation

Nachfolgende Baugesuche liegen in der Zeit vom 22. Oktober 2020 bis 23. November 2020 auf der Gemeindekanzlei während den ordentlichen Bürostunden zur Einsichtnahme auf. Gegen ein Baugesuch kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat schriftlich Einwendung erhoben werden. Die Einwendung muss vom Einwender selbst oder von einer bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d. h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwender anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt. Weiter ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwender diesen anderen Entscheid verlangt.

Baugesuch Nr.: 20-25
Bauherrschaft: Müller Marianne und Fritz, Stockenrain 8, 4316 Hellikon
Grundeigentümer: Müller Marianne und Fritz, Stockenrain 8, 4316 Hellikon
Projektverfasser: Koch + Partner, Im Bifang 2, 5080 Laufenburg
Bauvorhaben: Hausanschluss Abwasserleitung
Lage: Parzelle 467, Stockenrain
Zonenart: ausserhalb Bauzone & Quellschutzzone / Zustimmung kantonaler Behörden erforderlich

Baugesuch Nr.: 20-26
Bauherrschaft: Markus Hasler und Sarah Kym, Gassenbach 24, 4315 Zuzgen
Grundeigentümer: Markus Hasler, Gassenbach 24, 4315 Zuzgen
Projektverfasser: Schöni + Suter Architektur GmbH, Dorfstrasse 17, 5748 Safenwil
Bauvorhaben: Einfamilienhaus mit Doppelgarage
Lage: Parzelle 148, Ebene
Zonenart: Wohnzone A

Deponieplatz für Baumschnittholz

In Zusammenarbeit mit René Isch, konnte beim Talenweg (Waldeingang links) ein Deponieplatz für ausschließlich schnitzelfähiges Baumschnittholz realisiert werden. Der Deponieplatz wird ausgeschildert und steht ab November unentgeltlich für die Helliker Bevölkerung zur Verfügung. Das Baumschnittholz darf nur in Absprache mit René Isch (Nat. 079 964 27 40) deponiert werden. DER GEMEINDERAT

Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

Diverse Grundeigentümer haben ihre Bepflanzungen zurückgeschnitten und tragen damit zur Verkehrssicherheit und der Gewährleistung des geregelten Unterhaltes der Strassen und Gehwege bei. Mit dieser Publikation fordern wir im Interesse der Verkehrssicherheit wiederum sämtliche Grundeigentümer auf, die Bäume, Sträucher und Hecken entlang von öffentlichen Strassen und Gehwegen, unter Beachtung der nachfolgenden, gesetzlichen Vorschriften, zurückzuschneiden. Gemäss § 109 - 111 des kantonalen Baugesetzes sind:


- In die Fahrbahn und Gehweg hineinreichende Bäume auf eine Höhe von 4.5 m, ab Fahrbahn gemessen, und 2.5 m, ab Gehweg gemessen, aufzuasten (d.h. Äste bis zur angegebenen Höhe sind zu entfernen). Hecken und einzelne Sträucher sind auf einen Abstand von 60 cm zur Gemeindestrasse oder bei Gehwegen auf deren Hinterkante, zurückzuschneiden.
- In Sichtzonen (z. B. Garagenausfahrten, Einmündungen, Kreuzungen) muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 cm bis 3 m gewährleistet sein (§ 45 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz).

Der Gemeinderat dankt allen Grundeigentümern, welche mit dem rechtzeitigen Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern einen Beitrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit leisten. Allfällige Restanzen werden erfasst. Diese Eigentümer erhalten die Aufforderung zum Rückschnitt schriftlich, mit einer kurzen Frist, angezeigt. DER GEMEINDERAT

Gemeinde Hellikon
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CH-4316 Hellikon

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